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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   8. Abschnitt - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 21 - 23)   
Artikel 23

Ist für die Klagen die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

Rechtsprechung zu Art. 23 EuGVÜ

3 Entscheidungen zu Art. 23 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 23 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 23 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 6
        Ausschließliche Zuständigkeiten

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