Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   9. Abschnitt - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind (Art. 24)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 24

Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 24 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 24 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 EuGVÜ:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)

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