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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 26

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.

Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 26 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 EuGVÜ:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile) (zu Art. 26 ff)

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