Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 28

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.

Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.

Rechtsprechung zu Art. 28 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 28 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 28 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 28 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 7 ff (zu Art. 28 I)
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
          Art. 13 ff (zu Art. 28 I)
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 16 (zu Art. 28 I)

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