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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30)   
Artikel 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Rechtsprechung zu Art. 29 EuGVÜ

9 Entscheidungen zu Art. 29 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 29 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 29 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
          Art. 34 III

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