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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Artikel 3

Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.

Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden:

- in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil - Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638 der Zivilprozeßordnung (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetboek);
- in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozeßordnung (Lov om rettens pleje);
- in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung;
- in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozeßordnung (Κώδικός πολιτικής Δικονομίας);
- in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
- in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;
- in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern 1 und 2 der Zivilprozeßordnung (Codice di procedura civile);
- in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil);
- in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozeßordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering);
- in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm;
- in Portugal: Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65a Buchstabe c) der Zivilprozeßordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozeßordnung (Código de Processo de Trabalho);
- in Finnland: Kapitel 10 § 1 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 der Prozeßordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken);
- in Schweden: Kapitel 10 § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozeßordnung (rättegångsbalken);
- im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:

a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich;

b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVÜ

47 Entscheidungen zu Art. 3 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 3 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 3 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 4
     
      Verhältnis zu anderen Abkommen

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