Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30) |
Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
Rechtsprechung zu Art. 30 EuGVÜ
2 Entscheidungen zu Art. 30 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 13 W 21/00
Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz: ...
- OLG Köln, 16.09.1996 - 11 W 32/96
Verletzung der öffentlichen Ordnung durch ein ausländisches Urteil
Literatur im Internet zu Art. 30 EuGVÜ
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