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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVÜ

107 Entscheidungen zu Art. 31 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 31 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVÜ:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 722 f (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung) (zu Art. 31 ff)
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