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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   

Artikel 31

Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 31 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 31 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche
Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 16 Nr. 5 (zu Art. 31 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 722 f (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile) (zu Art. 31 ff)
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
      § 4
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