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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   

Artikel 32

(1) Der Antrag ist zu richten an:

- in Belgien an das "tribunal de première instance" oder an die "rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark an das "byret";
- in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
- in Griechenland an das μονομελές Πρωτοδικείο;
- in Spanien an das "Juzgado de Primera Instancia";
- in Frankreich an den Präsidenten des "tribunal de grande instance";
- in Irland an den "High Court";
- in Italien an die "corte d’appello";
- in Luxemburg an den Präsidenten des "tribunal d’arrondissement";
- in den Niederlanden an den Präsidenten der "arrondissementsrechtbank";
- in Österreich an das Bezirksgericht;
- in Portugal an das "Tribunal Judicial de Círculo";
- in Finnland an das "Kaeraejaeoikeus/tingsraett";
- in Schweden an das "Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales an den "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates’ Court" über den "Secretary of State";

b) in Schottland an den "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Sheriff Court" über den "Secretary of State";

c) in Nordirland an den "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den "Magistrates’ Court" über den "Secretary of State".

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Rechtsprechung zu Art. 32 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 32 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 32 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
Redaktionelle Querverweise zu Art. 32 EuGVÜ:
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
      § 3
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