EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.
Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.
Literatur im Internet zu Art. 33 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 33 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 184 (Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post) (zu Art. 33 II)
- Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
- § 4 (zu Art. 33 I)
§ 5 (zu Art. 33 II)
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