Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Rechtsprechung zu Art. 34 EuGVÜ
76 Entscheidungen zu Art. 34 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidung; Vorlage an den EuGH
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nummer 3 - Unvereinbarkeit - Durchführung ...
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
- BGH, 24.02.1999 - IX ZB 2/98
Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verurteilung eines Bürgen
- BGH, 05.03.1998 - IX ZB 41/97
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs auf Unterlassung der ...
- OLG Karlsruhe, 10.01.2000 - 14 W 71/99
Vollstreckung aus einem vom Landgericht für vorläufig vollstreckbar erklärtem ...
- BGH, 20.01.2005 - IX ZB 154/01
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung; Zustellung des ...
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 121/07
Verfahrensrecht - Vollstreckbarerklärung, Verstoß gegen ordre public
- OLG Köln, 12.01.2004 - 16 W 20/03
Befugnis eines Botschafters zur Erteilung einer Prozessvollmacht
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
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Querverweise
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)