EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Rechtsprechung zu Art. 34 EuGVÜ
109 Entscheidungen zu Art. 34 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 91/13
Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im Irak
- LG Bonn, 02.08.2011 - 1 O 291/11
Erfüllung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung i.R.v. ...
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 91/13
- BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18
Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung; ...
- KG, 01.09.2016 - 3 UF 88/16
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Vollstreckungs- und ...
- BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidung; Vorlage an den EuGH
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
Italian Leather
- EuGH, 06.06.2002 - C-80/00
- BGH, 24.02.1999 - IX ZB 2/98
Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verurteilung eines Bürgen
- EuGH, 27.04.1999 - C-99/96
Mietz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.02.1996 - IX ZB 40/95
Vollstreckung bei Nichtzahlung der Verpflichtung aus einem Kaufvertrag - ...
- BGH, 29.02.1996 - IX ZB 40/95
Querverweise
Auf Art. 34 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 44
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 34 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 29