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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Artikel 37

(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt:

- in Belgien bei dem "tribunal de première instance" oder der "rechtbank van eerste aanleg";
- in Dänemark bei dem "landsret";
- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem εφετείο;
- in Spanien bei der "Audiencia Provincial";
- in Frankreich bei der "cour d’appel";
- in Irland bei dem "High Court";
- in Italien bei der "corte d’appello";
- in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei der "arrondissementsrechtbank";
- in Österreich bei dem Bezirksgericht;
- in Portugal bei dem "Tribunal da Relação";
- in Finnland bei dem "hovioikeus/hovrätt";
- in Schweden bei dem "Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court";

b) in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";

c) in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court".

(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:

- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein Verfahren vor dem "højesteret" mit Zustimmung des Justizministers;
- in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court";
- in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem "korkein oikeus/högsta domstolen";
- in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem "Högsta domstolen";
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Rechtsprechung zu Art. 37 EuGVÜ

45 Entscheidungen zu Art. 37 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 37 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 37 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 37 EuGVÜ:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu Art. 37 II)

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