Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.
Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.
Rechtsprechung zu Art. 38 EuGVÜ
32 Entscheidungen zu Art. 38 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 04.10.1991 - C-183/90
Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.
- OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 14 W 1442/10
Anerkennungsfähigkeit einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den ...
- OLG Köln, 13.12.1995 - 13 W 58/95
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Vollstreckbarerklärung nach EuGVÜ
- BGH, 12.10.1983 - VIII ZB 26/83
- OLG Köln, 20.12.1995 - 16 W 48/95
Aussetzung des Verfahrens auf Klauselerteilung
- OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 195/00
Durchführung der Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht des ...
- BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94
Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung
- BGH, 21.09.2006 - IX ZB 217/05
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
- OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97
Vollstreckbarerklärung einer italienischen Zahlungsanordnung nach EuGVÜ
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)