Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
Rechtsprechung zu Art. 39 EuGVÜ
12 Entscheidungen zu Art. 39 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 195/00
Durchführung der Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht des ...
- OLG Hamm, 28.12.1993 - 20 W 19/93
Vollstreckbarerklärung einer französischen einstweiligen Verfügung
- OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 3 W 429/00
Vollstreckbarerklärung einer "ordinanza d'ingiunzione"
- OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97
Vollstreckbarerklärung einer italienischen Zahlungsanordnung nach EuGVÜ
- OLG Köln, 07.04.2000 - 16 W 6/00
Nachträgliche Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung
- OLG Düsseldorf, 27.05.1998 - 3 W 157/98
Zuständigkeit für die Bestimmung der Sicherheitsleistung bei ...
- OLG Köln, 25.06.2004 - 16 W 21/04
Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Klauselerteilung auf ...
- OLG Köln, 17.05.2002 - 16 W 13/02
Kein originärer Einzelrichter im Beschwerdeverfahren nach der EuGVVO
- OLG Koblenz, 23.03.2001 - 2 U 1404/00
Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finnischen Kostenentscheidung; Nachweis der ...
- OLG Köln, 20.12.1995 - 16 W 48/95
Aussetzung des Verfahrens auf Klauselerteilung
- BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94
Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung
- EuGH, 04.10.1991 - C-183/90
Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.
Literatur im Internet zu Art. 39 EuGVÜ
Querverweise
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
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