Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nach Polen ausgewiesene Ehefrau, 13.12.00
    § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 I UÜbk. 73 (= Art. 18 I 1 EGBGB) von Amts wegen;
    das EuGVÜ ist nicht anwendbar, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat hat, auch wenn der Beklagte in Deutschland seinen Wohnsitz hat (Anm.: vgl. jedoch Art. 2 I, 4 I EuGVÜ, anders auch EuGH, Urteil vom 13.7.00, Lexetius.com/2002/2/400)

Literatur im Internet zu Art. 4 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 4 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 7
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
     
      Verhältnis zu anderen Abkommen

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