Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4) |
Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.
Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.
Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVÜ
6 Entscheidungen zu Art. 4 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98
nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ...
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-539/03
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Absatz 1 - Tatbestand - Mehrere Beklagte - ...
- OLG Köln, 12.01.2004 - 16 W 20/03
Befugnis eines Botschafters zur Erteilung einer Prozessvollmacht
- OLG Koblenz, 08.03.2000 - 2 U 1788/99
Anerkennung eines ausländischen Urteils; Begründung einer internationalen ...
- BGH, 25.05.1993 - XI ZR 45/91
Internationale Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen - Vorlage an den ...
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Querverweise
- EuGVÜ
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 7
- Zuständigkeit für Verbrauchersachen
- Art. 13
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 59
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO)
- Vollstreckung
- Art. 22 (Vereinbarungen mit Drittländern)
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