Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Artikel 4

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.

Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne daß es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Rechtsprechung zu Art. 4 EuGVÜ

6 Entscheidungen zu Art. 4 EuGVÜ in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 4 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 4 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 7
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
     
      Verhältnis zu anderen Abkommen

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 4 EuGVÜ bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht