Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt:
| - | in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde; | |
| - | in Dänemark: ein Verfahren vor dem "højesteret" mit Zustimmung des Justizministers; | |
| - | in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde; | |
| - | in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem "Supreme Court"; | |
| - | in Österreich: der Revisionsrekurs; | |
| - | in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf; | |
| - | in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem "korkein oikeus/högsta domstolen"; | |
| - | in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem "Högsta domstolen"; | |
| - | im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf. |
Rechtsprechung zu Art. 41 EuGVÜ
1 Entscheidungen zu Art. 41 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.1990 - XII ZB 71/89
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des ...
Literatur im Internet zu Art. 41 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 41 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
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