Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVÜ
3 Entscheidungen zu Art. 42 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 27.02.1997 - C-220/95
Van den Boogaard / Laumen
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
- OLG Hamm, 03.06.2005 - 29 W 64/04
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Querverweise
Auf Art. 42 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)