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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   

Artikel 42

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVÜ

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Literatur im Internet zu Art. 42 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 42 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
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