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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 44

Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozeßkostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozeßkostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen Justizministeriums darüber vorlegt, daß er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder für die Kosten- und Gebührenbefreiung erfüllt.

Literatur im Internet zu Art. 44 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 44 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 44 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
          Art. 47 Nr. 2
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu Art. 44 I)

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