EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49) |
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:
| 1. | eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; | |
| 2. | bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist. |
Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVÜ
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 46 EuGVÜ im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 46 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 46 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Mahnverfahren
- § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu Art. 46 Nr. 2)
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