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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
Artikel 46

Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen:

1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Rechtsprechung zu Art. 46 EuGVÜ

42 Entscheidungen zu Art. 46 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 46 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 46 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 46 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche
        Art. 50 (zu Art. 46 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 317 III (Urteilszustellung und -ausfertigung) (zu Art. 46 Nr. 1)
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu Art. 46 Nr. 2)
     
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu Art. 46 Nr. 2)

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