Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 47

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 47 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 47 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
          Art. 44 (zu Art. 47 Nr. 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 47 EuGVÜ und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht