EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49) |
Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:
| 1. | die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist; | |
| 2. | gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält. |
Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVÜ
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu Art. 47 EuGVÜ im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 47 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 47 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
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