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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
Artikel 47

Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen:

1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und daß sie zugestellt worden ist;
2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, daß der Antragsteller Prozeßkostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVÜ

39 Entscheidungen zu Art. 47 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 47 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 47 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
          Art. 44 (zu Art. 47 Nr. 2)

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