Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   3. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (Art. 46 - 49)   
Artikel 49

Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozeßvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVÜ

1 Entscheidungen zu Art. 49 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 49 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 49 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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