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Artikel 50

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.

Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.

Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 50 EuGVÜ

17 Entscheidungen zu Art. 50 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 50 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 50 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 50 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Gemeinsame Vorschriften
          Art. 46 ff

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