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EuGVÜ

   Titel IV - Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche (Art. 50 - 51)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Literatur im Internet zu Art. 51 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 51 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EuGVÜ:

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