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Artikel 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Rechtsprechung zu Art. 51 EuGVÜ

4 Entscheidungen zu Art. 51 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 51 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 51 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EuGVÜ:

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