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Artikel 53

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.

Rechtsprechung zu Art. 53 EuGVÜ

32 Entscheidungen zu Art. 53 EuGVÜ in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 53 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 53 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 2 ff
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
          Art. 8 II
        Zuständigkeit für Verbrauchersachen
          Art. 13 II
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 16 Nr. 2

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