Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel VII - Verhältnis zu anderen Abkommen (Art. 55 - 59) |
Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen aufgrund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.
Hinweis der Redaktion:Die Bestimmung ist überholt, da das genannte Übereinkommen (LGVÜ) für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kraft getreten ist.
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