Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

Artikel 58

Bis zum Inkrafttreten des am 16. September 1988 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft berührt das vorliegende Übereinkommen nicht die Rechte, die schweizerischen Staatsangehörigen aufgrund des am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Frankreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen zustehen.

 

Hinweis der Redaktion:

Die Bestimmung ist überholt, da das genannte Übereinkommen (LGVÜ) für Frankreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft in Kraft getreten ist.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Literatur im Internet zu Art. 58 EuGVÜ

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht