Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 6a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 6

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat;
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, daß diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Rechtsprechung zu Art. 6 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Koblenz, Industrie-Tintenstrahldrucker, 17.9.93
    Art. 17 EuGVÜ, Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ, Widerklage und Aufrechnung bei gespaltenem Gerichtsstand, Art. 18 EuGVÜ;
    Rechtswahl, Art. 27, 220 I EGBGB;
    § 293 ZPO;
    Art. 1 I b CISG, Warenbegriff;
    § 244 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    Art. 61 I b, 74 ff CISG;
    §§ 387 ff BGB, Aufrechnungsstatut, Art. 32 I Nr. 4 EGBGB;
    Art. 1290 ff frCC;
    Art. 78 CISG;
    § 538 I Nr. 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 538 Nr. 4 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) analog

Literatur im Internet zu Art. 6 EuGVÜ

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Ausschließliche Zuständigkeiten
          Art. 16 Nr. 1 a) (zu Art. 6 Nr. 4)
        Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu Art. 6 Nr. 3)
            § 36 I Nr. 3 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) (zu Art. 6 Nr. 1)
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            §§ 64 ff (Hauptintervention) (zu Art. 6 Nr. 2)

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