Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel VIII - Schlußvorschriften (Art. 60 - 68)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 66

Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.

Literatur im Internet zu Art. 66 EuGVÜ

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 66 EuGVÜ bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht