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EuGVÜ

   Titel VIII - Schlußvorschriften (Art. 60 - 68)   
vorherige Vorschrift Artikel 68

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertachtundsechzig.

Literatur im Internet zu Art. 68 EuGVÜ

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