Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten (Art. 5 - 6a) |
Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.
Rechtsprechung zu Art. 6a EuGVÜ
2 Entscheidungen zu Art. 6a EuGVÜ in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2004 - C-39/02
Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer - ...
- EuGH, 14.10.2004 - C-39/02
Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines ...
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