Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

EuGVÜ

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 7

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Rechtsprechung zu Art. 7 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 7 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 7 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 EuGVÜ:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 28 I (zu Art. 7 ff)

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