Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
| Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24) |
| 3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a) |
Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden:
| 1. | vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, | |
| 2. | in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder | |
| 3. | falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. |
Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Rechtsprechung zu Art. 8 EuGVÜ
9 Entscheidungen zu Art. 8 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 14.02.2006 - 3 W 188/05
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
Brüsseler Übereinkommen von 1968 - Artikel 12 - Zuständigkeit für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03
- OLG Frankfurt, 19.06.2000 - 22 W 5/00
EuGVÜ: Verfahrensaussetzung bei Sachzusammenhang; Ermessensfehler des ...
- OLG München, 21.01.1992 - 25 U 2987/91
Internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-168/02
Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere - Brüsseler ...
- KG, 29.10.1959 - 1 Ss 271/59
Literatur im Internet zu Art. 8 EuGVÜ
Querverweise
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