Das EuGVÜ ist seit dem 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst. Mehr...

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Titel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 24)   
   3. Abschnitt - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 7 - 12a)   
Artikel 9

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Rechtsprechung zu Art. 9 EuGVÜ

2 Entscheidungen zu Art. 9 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu Art. 9 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 9 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen

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