EuGVVO
| Kapitel I - Anwendungsbereich (Art. 1) |
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
| a) | den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; | |
| b) | Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; | |
| c) | die soziale Sicherheit; | |
| d) | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
Hinweis der Redaktion:Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt die Unanwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 3.
Gemäß Art. 3 des Abkommens sind Änderungen der Verordnung vorbehaltlich eines neuen Abkommens nicht für Dänemark anwendbar. Für und im Verhältnis zu Dänemark gilt also die Verordnung mit Rechtsstand von 2005 (vor dem Eintritt von Bulgarien und Rumänien in die EU).
Rechtsprechung zu Art. 1 EuGVVO
122 Entscheidungen zu Art. 1 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.06.2007 - IX ZR 39/06
Insolvenzrecht - Örtliche Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklage
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
Insolvenzrecht - Örtliche Zuständigkeit des Gerichts gem. § 3 Abs. 1 ...
- EuGH, 12.02.2009 - C-339/07
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -Zuständiges ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-339/07
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen - ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05
Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für ...
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 39/06
- BGH, 22.04.2010 - IX ZR 94/08
Verfahrensrecht - Erfolgslose Nichtzulassungsbeschwerde
- EuGH, 19.04.2012 - C-213/10
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. ...
- EuGH, 02.07.2009 - C-111/08
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und ...
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02
Verfahrensrecht - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnzusagen
- OLG Stuttgart, 09.06.2010 - 5 W 15/10
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel über erbrechtliche ...
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Literatur im Internet zu Art. 1 EuGVVO
- Art. 1 EuGVVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zivilverfahrensrecht (Europäische Union)
Internationales Privatrecht (Europäische Union)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 27 (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) (zu Art. 1 II a))
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- § 1061 (Ausländische Schiedssprüche) (zu Art. 1 II d))
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 ff (Anwendungsbereich) (zu Art. 1 II b))
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