EuGVVO
| Kapitel I - Anwendungsbereich (Art. 1) |
(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
| a) | den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; | |
| b) | Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; | |
| c) | die soziale Sicherheit; | |
| d) | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
Hinweis der Redaktion:Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt die Unanwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 3.
Rechtsprechung zu Art. 1 EuGVVO
- 27 Entscheidungen zu Art. 1 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02
§ 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
§§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)
Literatur im Internet zu Art. 1 EuGVVO
- Art. 1 EuGVVO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zivilverfahrensrecht (Europäische Union)
Internationales Privatrecht (Europäische Union)
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 27 (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) (zu Art. 1 II a))
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- § 1061 (Ausländische Schiedssprüche) (zu Art. 1 II d))
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 ff (Anwendungsbereich) (zu Art. 1 II b))
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen