EuGVVO

   Kapitel I - Anwendungsbereich (Art. 1)   
Artikel 1

(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Sie ist nicht anzuwenden auf:

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c) die soziale Sicherheit;
d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

 

Hinweis der Redaktion:

Die vorliegende Verordnung gilt für und im Verhältnis zu Dänemark nicht unmittelbar, sondern auf der Grundlage des am 1.7.2007 in Kraft getretenen Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. Nr. L 94 vom 4.4.2007, S. 70). "Für die Zwecke dieses Abkommens" wird die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung geändert. Zu diesen Anwendungsmaßgaben zählt die Unanwendbarkeit von Artikel 1 Absatz 3.

Rechtsprechung zu Art. 1 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Der Bargeldbetrag gehört jetzt schon Ihnen", 28.11.02 
    § 661a BGB, für Klagen aus Gewinnzusagen gilt Art. 13 EuGVÜ oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: zuständig sind auch die Gerichte am Wohnort des Verbrauchers;
    §§ 513 II, 545 II ZPO gelten nicht für die Internationale Zuständigkeit (vgl. Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 1 ff EuGVVO)

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 EuGVVO:
    EuGVVO
      Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
        Art. 67 ff
        Art. 68 (zu Art. 1 III)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 27 (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft) (zu Art. 1 II a))
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1061 (Ausländische Schiedssprüche) (zu Art. 1 II d))

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