Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 10

Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

Rechtsprechung zu Art. 10 EuGVVO

11 Entscheidungen zu Art. 10 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 10 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

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