EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14) |
Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.
Rechtsprechung zu Art. 10 EuGVVO
3 Entscheidungen zu Art. 10 EuGVVO in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 12.07.2010 - 11 WF 522/10
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S. von Art. 10 EuGVO II - Brüssel IIa ...
- OLG Brandenburg, 13.09.2006 - 12 W 35/06
Prozesskostenhilfe für Verkehrsunfallklage mit Auslandsbezug
- OLG Koblenz, 11.07.2005 - 12 U 1602/03
Voraussetzungen des Verweisungsrechts des Haftpflichtversicherers wegen ...
Literatur im Internet zu Art. 10 EuGVVO
Querverweise
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