EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 10

Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Literatur im Internet zu Art. 10 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 10 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen

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