EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14) |
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu Art. 11 EuGVVO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu Art. 11 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 11 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 EuGVVO:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Schuldrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 40 IV (Unerlaubte Handlung) (zu Art. 11 II, III)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 115 (Direktanspruch) (zu Art. 11 II)
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