EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 8 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 11

(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Rechtsprechung zu Art. 11 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 11 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 11 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Zuständigkeit für Versicherungssachen
     
      Allgemeine Vorschriften
Redaktionelle Querverweise zu Art. 11 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 5 Nr. 3

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