Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
Zitiervorschläge
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(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Rechtsprechung zu Art. 14 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 14 EuGVVO in unserer Datenbank:
- LG Braunschweig, 05.04.2018 - 1 O 3734/16
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-1/17
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