EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 - 17)   

Artikel 15

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 15 EuGVVO

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Literatur im Internet zu Art. 15 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 15 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 15 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Allgemeine Vorschriften
          Art. 4 (zu Art. 15 II)
     
      Anerkennung und Vollstreckung
        Anerkennung
          Art. 35 I (zu Art. 15 ff)
     
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 60 (zu Art. 15 II)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Reisevertrag
              §§ 651a ff (Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag) (zu Art. 15 III)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29c (Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) (zu Art. 15 ff)
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