EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 - 17) |
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Rechtsprechung zu Art. 16 EuGVVO
84 Entscheidungen zu Art. 16 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 07.02.2013 - 34 AR 373/12
- BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
EuGH-Vorlage: Vorliegen einer Verbrauchersache und Gerichtsstand
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Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im ...
- OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 11 AR 144/11
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)