EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 - 17) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, | |
| 2. | wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder | |
| 3. | wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist. |
Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 17 EuGVVO im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 17 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 17 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 EuGVVO:
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu Art. 17 EuGVVO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?