EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 4 - Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 - 17)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 17

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 17 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 17 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Vereinbarung über die Zuständigkeit
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17 EuGVVO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
            § 40 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)

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