EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21) |
(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.
(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.
Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVVO
41 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 19.07.2012 - C-154/11
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09
Staatenimmunität - Hoheitliche Tätigkeit - Rechtliches Gehör
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-154/11
Mahamdia - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit ...
- BAG, 01.07.2010 - 2 AZR 270/09
- LAG Düsseldorf, 17.03.2008 - 14 Sa 1312/07
Internationale Zuständigkeit - Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Klage ...
- LAG Hessen, 10.11.2010 - 8 Sa 336/10
Internationale Zuständigkeit - Begriff der Niederlassung gemäß Art 18 Abs 2 ...
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07
Vorabentscheidungsersuchen - internationale Zuständigkeit für die ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 30 (zu Art. 18 ff)