EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21)   

Artikel 18

(1) Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

(2) Hat der Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte.

Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVVO

41 Entscheidungen zu Art. 18 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 18 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 18 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 EuGVVO:
    EuGVVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 60 (zu Art. 18 II)
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