EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 2

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

(2) Auf Personen, die nicht dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 2 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 2 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 2 EuGVVO:
    EuGVVO
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 59 (zu Art. 2 ff)
        Art. 60 (zu Art. 2 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            §§ 12 ff (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu Art. 2 ff)

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