EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 20

(1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Literatur im Internet zu Art. 20 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 EuGVVO:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Besondere Zuständigkeiten
          Art. 6 Nr. 3 (zu Art. 20 II)

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