EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21) |
(1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 EuGVVO
2 Entscheidungen zu Art. 20 EuGVVO in unserer Datenbank:
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO
- LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 3 Sa 518/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Niederländisches Recht, Arbeitgeber, ...
Literatur im Internet zu Art. 20 EuGVVO
- Das Insichgeschäft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht von Dr. Daniela Oellers (Dissertation)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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