EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 21

Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder
2. wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.

Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 21 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 21 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVVO
      Zuständigkeit
        Vereinbarung über die Zuständigkeit
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVVO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
            § 40 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)

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