Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 20 - 23)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 21

(1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder
b) in einem anderen Mitgliedstaat
i) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder
ii) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet oder befand.

(2) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.

Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVVO

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Querverweise

Auf Art. 21 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVVO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung)
            § 40 (Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung)
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