EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 5 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge (Art. 18 - 21) |
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
| 1. | wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder | |
| 2. | wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu Art. 21 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 21 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EuGVVO:
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