EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 - 24)   
Artikel 24

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 24 EuGVVO

74 Entscheidungen zu Art. 24 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 24 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 EuGVVO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 24 EuGVVO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht