EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 8 - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 25 - 26) |
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.
Literatur im Internet zu Art. 25 EuGVVO
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