EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 8 - Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens (Art. 25 - 26)   
Artikel 25

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 25 EuGVVO

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