Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35)   
   Abschnitt 7 - Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 25 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO (https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVVO
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 26

(1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.

(2) In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.

Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVVO

161 Entscheidungen zu Art. 26 EuGVVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 161 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 26 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht