EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 9 - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 27 - 30)   
Artikel 27

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Rechtsprechung zu Art. 27 EuGVVO

56 Entscheidungen zu Art. 27 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu Art. 27 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 27 EuGVVO:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 261 III (Rechtshängigkeit)

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