EuGVVO
| Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31) |
| Abschnitt 9 - Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren (Art. 27 - 30) |
(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2) Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
(3) Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Rechtsprechung zu Art. 28 EuGVVO
23 Entscheidungen zu Art. 28 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12
- OLG München, 16.02.2012 - 21 W 1098/11
(Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshofs: Zur Frage der ...
- OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 5 U 64/03
Internationale Zuständigkeit: Behandlung eines Rechtshängigkeitskonflikts nach ...
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 2 U 18/12
Anforderungen an die Parteiidentität i.S. von Art. 27 EuGVVO
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2011 - C-145/10
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Gerichtsstand der Konnexität - ...
- OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 143/08
Annahme eines gemeinsamen internationalen Gerichtsstandes bei Inanspruchnahme ...
- OLG Brandenburg, 05.02.2013 - 6 U 5/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2008 - 9 Sa 604/07
Internationale Zuständigkeit
- OLG Düsseldorf, 20.07.2009 - 2 W 35/09
Begriff desselben Anspruchs i.S. von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 260 (Anspruchshäufung) (zu Art. 28 II)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 6 Nr. 3