(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.
(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVVO
41 Entscheidungen zu Art. 3 EuGVVO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 11.05.2007 - 22 U 28/07
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für im Ausland begründete Forderungen ...
- EuGH, 19.04.2012 - C-523/10
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-616/10
Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, ...
- BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
Verfahrensrecht - Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte
- EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
- OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 15 U 18/07
Keine Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 , 2 WpHG a.F. für ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2012 - C-514/10
Wolf Naturprodukte - Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...
- BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
EuGH-Vorlage: Vorliegen einer Verbrauchersache und Gerichtsstand
- OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09
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- OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 169/09
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Querverweise
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Zuständigkeit)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 I 2, II 2 (Örtliche Zuständigkeit)
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