EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (Art. 2 - 4)   
Artikel 3

(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 3 EuGVVO

Querverweise

Auf Art. 3 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 EuGVVO:

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