(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.
(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu Art. 3 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 3 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 3 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 EuGVVO:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Zuständigkeit)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 I 2, II 2 (Örtliche Zuständigkeit)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 3 EuGVVO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen