(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.
(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu Art. 3 EuGVVO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu Art. 3 EuGVVO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 3 EuGVVO
Querverweise
Auf Art. 3 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 3 EuGVVO:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 I 2 (Zuständigkeit)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 I 2, II 2 (Örtliche Zuständigkeit)
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