EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 10 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind (Art. 31)   
Artikel 31

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVVO

14 Entscheidungen zu Art. 31 EuGVVO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu Art. 31 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVVO:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu Art. 31 EuGVVO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht