EuGVVO

   Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 2 - 31)   
   Abschnitt 10 - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind (Art. 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 31

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

Rechtsprechung zu Art. 31 EuGVVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 31 EuGVVO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 31 EuGVVO:
    EuGVVO
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff (Arrestanspruch)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 31 EuGVVO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht